LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.08.2024
8 Sa 1087/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 1 S. 1, 3, 4, 5, 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 102/23

Feststellung des Beginns des Arbeitsverhältnisses i.R.d. Tätigkeit als freier Mitarbeiter (hier: Cutter)

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.08.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 1087/23

DRsp Nr. 2025/2385

Feststellung des Beginns des Arbeitsverhältnisses i.R.d. Tätigkeit als freier Mitarbeiter (hier: Cutter)

Gegen eine persönliche Abhängigkeit und somit gegen Qualifizierung eines Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis spricht, wenn der Auftraggeber nach dem Willen beider Parteien und dem gelebten Vertragsverhältnis nicht die Möglichkeit hatte, dem Beauftragten einseitig Aufgaben zuzuweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. September 2023 - 2 Ca 102/23 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1 S. 1, 3, 4, 5, 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. April 2018.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist die Landesrundfunkanstalt für das Bundesland A mit Sitz in B.

Der Kläger war zunächst von November 2017 bis 31. März 2018 bei der Beklagten zu Schulungszwecken beschäftigt. Seit dem 1. April 2018 ist er für die Beklagte in deren Studio in C als sog. Cutter tätig. Ein schriftlicher Vertrag hierüber existiert nicht.

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