LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.07.2024
6 Sa 31 öD/24
Normen:
TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 07.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1436 öD/23

Feststellung einer höheren Eingruppierung eines Bauaufsehers im Straßenbau

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.07.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 31 öD/24

DRsp Nr. 2025/2330

Feststellung einer höheren Eingruppierung eines Bauaufsehers im Straßenbau

Ist ein ausgebildeter Straßenwärter im Bereich Straßenbau, konkret in der Straßenerhaltung, eingesetzt worden, hat die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Teil III Abschnitt 3.7 zu erfolgen und nicht in die Entgeltgruppe 6 Teil II Abschnitt 22.6 Entgeltordnung TV-L. Die Entgeltgruppe 8 Teil III Abschnitt 3.7 ist die für Bauaufseher im Straßenbau speziellere Entgeltgruppe.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.02.2024 - 5 Ca 1436 öD/23 - abgeändert und festgestellt, dass das beklagte Land an den Kläger seit dem 08.07.2021 Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 TV-L (Teil III Abschnitt 3.7 Entgeltordnung zum TV-L) zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur Entgeltgruppe 6 TV-L (Teil II Abschnitt 22.6 Entgeltordnung zum TV-L) ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob der Kläger als "Bauaufseher" in die Entgeltgruppe 6 Teil II Unterabschnitt 22.6 Entgeltordnung TV-L oder in die Entgeltgruppe 8 Teil III Unterabschnitt 3.7 Entgeltordnung TV-L einzugruppieren ist.