BGH - Urteil vom 23.07.2024
II ZR 222/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a; InsO § 184 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1921
DB 2024, 2159
MDR 2024, 1203
NZI 2024, 760
WM 2024, 1531
ZInsO 2024, 1772
ZIP 2024, 1909
ZIP 2024, 2129
ZVI 2024, 393
ZEV 2024, 778
DZWIR 2025, 38
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 12912/19
OLG München, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1714/20

Feststellung einer Insolvenzforderung durch Aufnahme des Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung zur Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs; Geltendmachung eines Anspruch wegen Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Seefrachtcontainer-Anlagen

BGH, Urteil vom 23.07.2024 - Aktenzeichen II ZR 222/22

DRsp Nr. 2024/12488

Feststellung einer Insolvenzforderung durch Aufnahme des Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung zur Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs; Geltendmachung eines Anspruch wegen Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Seefrachtcontainer-Anlagen

Die Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung zur Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs (§ 184 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder zu dessen Verfolgung (§ 184 Abs. 2 Satz 1 InsO) setzt eine wirksame Forderungsanmeldung voraus.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2022 aufgehoben.

Der Rechtsstreit ist weiterhin unterbrochen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a; InsO § 184 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Alleinerbin des früheren Geschäftsführers mehrerer Vertriebsgesellschaften der sogenannten "P. -Gruppe" (im Folgenden: Erblasser) wegen fünf Seefrachtcontainer-Anlagen auf Schadensersatz in Anspruch.

Zu der im Jahr 1975 von R. gegründeten "P. -Gruppe" gehörten in Deutschland vier Vertriebsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, die P. AG und die in der Schweiz ansässige P. Corp.