LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.07.2024
L 13 SB 57/22
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SB 842/19

Feststellung eines Grad der Behinderung (GdB) von 50 aufgrund der Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2024 - Aktenzeichen L 13 SB 57/22

DRsp Nr. 2024/14563

Feststellung eines Grad der Behinderung (GdB) von 50 aufgrund der Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1

1. Ein Grad der Behinderung von 50 wird nach Teil B Nr. 15.1 Abs. 4 VMG bei an Diabetes erkrankten Menschen anerkannt, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen müssen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und welche durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind und auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung aufweisen. 2. Die Teilhabebeeinträchtigung ist im Vergleich zu einer gleichaltrigen Person zu beurteilen. 3. Nicht zu berücksichtigen ist das erforderliche Ausmaß an Disziplin im Rahmen des Therapiemanagements, welches insbesondere erforderlich ist, um Leistungssport betreiben zu können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.11.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen ist.