LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2024
L 11 SB 307/23
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 199 SB 165/21

Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen L 11 SB 307/23

DRsp Nr. 2025/12650

Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50

Einzel-GdB sind als Grad der Behinderung in Zehnergraden zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 152 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3a der Anlage zu § 2 VersMedV die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2023 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2021 dazu verurteilt, den Grad der Behinderung der Klägerin mit Wirkung ab dem 29. Juli 2020 mit 50 festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.