Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin wegen ihres Diabetes mellitus ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen ist.
Die 2010 geborene Klägerin beantragte am 23.4.2020 wegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I die Feststellung einer Behinderung sowie der Merkzeichen H (Hilflosigkeit) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung). Daraufhin stellte der Beklagte bei ihr wegen dieses Leidens einen GdB von 40 und das Merkzeichen H ab Antragstellung fest (Bescheid vom 9.6.2020, Widerspruchsbescheid vom 10.9.2020).
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