Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.12.2022 insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet wird, den Grad der Behinderung ab dem 01.01.2012 mit 30, ab dem 15.02.2016 mit 40 und ab dem 26.01.2018 mit 50 festzustellen, und im Übrigen die Klage abgewiesen wird.
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