LSG Hessen - Urteil vom 16.09.2024
L 3 SB 54/20
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 4, 5;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 53/15

Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 40 wegen Verschlimmerung u.a. der Schwindelanfälle

LSG Hessen, Urteil vom 16.09.2024 - Aktenzeichen L 3 SB 54/20

DRsp Nr. 2025/2970

Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 40 wegen Verschlimmerung u.a. der Schwindelanfälle

Nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des GdB verpflichtet. Es trifft sie eine Mitwirkungslast, die zwar nicht unmittelbar erzwungen werden kann, bei der die Beteiligten jedoch die Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen haben. Im Rahmen der Mitwirkungslast sind Beteiligte auch gehalten, im gerichtlichen Verfahren ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und sich im gerichtlichen Verfahren ärztlich untersuchen zu lassen, soweit ihnen dies zumutbar ist.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 4, 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren darum, ob der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 sowie die Voraussetzungen der Merkzeichen "G", "B" und "RF" zuzuerkennen sind.