Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.08.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten erneut einander nicht zu erstatten.
Der Kläger erstattet der Landeskasse 1000,00 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 60 festzustellen ist.
Durch Bescheid vom 27.03.2014 stellte die Stadt H. bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger wegen psychischer Störung; schlafbezogener Atmungsstörung; Wirbelsäulensyndrom, Skoliose; Herzkreislaufstörung und Bluthochdruck einen GdB von 60 fest.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|