LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.11.2023
L 13 SB 282/20
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1, 5;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 515/18

Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 60

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.11.2023 - Aktenzeichen L 13 SB 282/20

DRsp Nr. 2025/1122

Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 60

Bei der Überprüfung subjektiver Beschwerde-Angaben ist immer von der sog. "Nullhypothese" auszugehen. Das heißt, alle subjektiven Angaben einer vor Gericht gehörten Auskunftsperson sind solange als unwahr anzusehen, bis ein denkgesetzlich zwingender Nachweis für ihre Richtigkeit vorliegt. Inhaltliche Beschwerdeschilderungen eines Menschen beweisen daher für sich genommen lediglich, dass der Betreffende sie (aus-) sprechen kann. Es geht für die Gutachten vielmehr um die wissenschaftliche Prüfung des geschilderten Beschwerdeinhalts.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.08.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten erneut einander nicht zu erstatten.

Der Kläger erstattet der Landeskasse 1000,00 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1, 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 60 festzustellen ist.

Durch Bescheid vom 27.03.2014 stellte die Stadt H. bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger wegen psychischer Störung; schlafbezogener Atmungsstörung; Wirbelsäulensyndrom, Skoliose; Herzkreislaufstörung und Bluthochdruck einen GdB von 60 fest.