Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Oktober 2023 werden jeweils zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu einem Drittel zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellungen eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit).
Bei der 2011 geborenen Klägerin war bereits kurz nach ihrer Geburt ein ausgeprägtes Herzleiden festgestellt worden. Im Einzelnen wurden ein inkompletter atrioventikulärer Septumdefekt (Intermediärtyp), eine Mitralklappeninsuffizienz I. Grades bei
kompletter atrioventikulärer Septumdefekt mit kleinem VSD-Anteil,
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