LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2024
L 11 SB 286/23
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 197/20

Feststellungen eines Grades der Behinderung (GdB) von 50

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen L 11 SB 286/23

DRsp Nr. 2025/12638

Feststellungen eines Grades der Behinderung (GdB) von 50

Als Prozesshandlung kann die Berufungsrücknahme grundsätzlich nicht wieder beseitigt werden. Ihr Widerruf ist nur unter den engen Voraussetzungen der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gemäß §§ 579, 580 ZPO möglich.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Oktober 2023 werden jeweils zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu einem Drittel zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellungen eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit).

Bei der 2011 geborenen Klägerin war bereits kurz nach ihrer Geburt ein ausgeprägtes Herzleiden festgestellt worden. Im Einzelnen wurden ein inkompletter atrioventikulärer Septumdefekt (Intermediärtyp), eine Mitralklappeninsuffizienz I. Grades bei MV-Cleft, ein Vorhofseptumdefekt vom Secundumtyp und ein persistierender Ductus arteriosus diagnostiziert. Später (etwa in einem Arztbrief des behandelnden Kinderkardiologen Dr. K vom 13. Juli 2021) wurden folgende Diagnosen mitgeteilt:

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kompletter atrioventikulärer Septumdefekt mit kleinem VSD-Anteil,

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