Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 18. September 2014 (Az.:
Für den Kläger wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt die Bestimmung eines Verhandlungstermins, da nach seiner Ansicht die Klage entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht als zurückgenommen gelte.
Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt im Ausgangsverfahren von der Beklagten die Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ab 1. Januar 2010. Mit seiner am 8. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13. November 2013 zugestellten Klage regte er zugleich an, einen Termin erst für Ende März / Anfang April 2014 zu bestimmen, da das Bundesarbeitsgericht am 18. März 2014 in zwei Parallelverfahren entscheide.
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