ArbG Leipzig, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2997/23
LAG Chemnitz, vom 12.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ta 17/24
Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Einklang mit der Zuändigkeit der Gerichte für Arbeitssachen; Einordnung von besonderen Vereinsvertretern als arbeitnehmerähnliche Personen iSv. § 30 Satz 1 BGB nach Erlöschen der ihnen erteilten Vollmacht
BAG, Beschluss vom 11.07.2024 - Aktenzeichen 9 AZB 9/24
DRsp Nr. 2024/11254
Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Einklang mit der Zuändigkeit der Gerichte für Arbeitssachen; Einordnung von besonderen Vereinsvertretern als arbeitnehmerähnliche Personen iSv. § 30 Satz 1 BGB nach Erlöschen der ihnen erteilten Vollmacht
Orientierungssätze:1. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG steht der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen, wenn die einem besonderen Vertreter iSv. § 30 Satz 1 BGB erteilte Vollmacht nach Klageerhebung vor einem Arbeitsgericht erlischt und nicht zuvor ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss ergangen ist (Rn. 14 ff.).2. Besondere Vereinsvertreter iSv. § 30 Satz 1 BGB sind nach Erlöschen der ihnen erteilten Vollmacht arbeitnehmerähnliche Personen und gelten damit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer, wenn sie vom Verein wirtschaftlich abhängig und ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (Rn. 21 ff.).
1. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG steht der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen, soweit die einem besonderen Vertreter im Sinne von § 30 Satz 1 BGB erteilte Vollmacht nach Klageerhebung vor einem Arbeitsgericht erlischt und zuvor ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss nichtergangen ist.
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