BAG - Beschluss vom 11.07.2024
9 AZB 9/24
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b; ArbGG § 5 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; BGB § 30 S. 1; GVG § 17a Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2024, 2035
ArbR 2024, 449
DB 2024, 2371
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2997/23
LAG Chemnitz, vom 12.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ta 17/24

Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Einklang mit der Zuändigkeit der Gerichte für Arbeitssachen; Einordnung von besonderen Vereinsvertretern als arbeitnehmerähnliche Personen iSv. § 30 Satz 1 BGB nach Erlöschen der ihnen erteilten Vollmacht

BAG, Beschluss vom 11.07.2024 - Aktenzeichen 9 AZB 9/24

DRsp Nr. 2024/11254

Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Einklang mit der Zuändigkeit der Gerichte für Arbeitssachen; Einordnung von besonderen Vereinsvertretern als arbeitnehmerähnliche Personen iSv. § 30 Satz 1 BGB nach Erlöschen der ihnen erteilten Vollmacht

Orientierungssätze: 1. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG steht der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen, wenn die einem besonderen Vertreter iSv. § 30 Satz 1 BGB erteilte Vollmacht nach Klageerhebung vor einem Arbeitsgericht erlischt und nicht zuvor ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss ergangen ist (Rn. 14 ff.). 2. Besondere Vereinsvertreter iSv. § 30 Satz 1 BGB sind nach Erlöschen der ihnen erteilten Vollmacht arbeitnehmerähnliche Personen und gelten damit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer, wenn sie vom Verein wirtschaftlich abhängig und ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (Rn. 21 ff.).

1. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG steht der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen, soweit die einem besonderen Vertreter im Sinne von § 30 Satz 1 BGB erteilte Vollmacht nach Klageerhebung vor einem Arbeitsgericht erlischt und zuvor ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss nichtergangen ist.