ArbZG § 4 S. 1; GMTV § 5 Nr. 5.5.7; RL (EG) § 2003/88 Art. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 2739
EzA-SD 2024, 15
AP 2024
ArbRB 2024, 360
NZA 2024, 1726
DB 2025, 335
DZWIR 2025, 170
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 196/22
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 234/22
Flexible Festlegung der Pausen aufgrund betrieblicher Erfordernisse im Hiblick auf die in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehene Anforderung des im Voraus feststehend; Vergütung der regelmäßigen Arbeitszeit im Dreischichtbetrieb; Billigkeitskontrolle der konkreten Ausübung der Pausenanordnung
BAG, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 266/23
DRsp Nr. 2024/13977
Flexible Festlegung der Pausen aufgrund betrieblicher Erfordernisse im Hiblick auf die in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehene Anforderung des "im Voraus feststehend"; Vergütung der regelmäßigen Arbeitszeit im Dreischichtbetrieb; Billigkeitskontrolle der konkreten Ausübung der Pausenanordnung
Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen, ist der in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehenen Anforderung des "im Voraus feststehend" auch dann genügt, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er nunmehr zum Zwecke der Erholung Pause hat und frei über die Nutzung dieses Zeitraums verfügen kann.Orientierungssätze:1. Nach § 5 Nr. 5.5.7 GMTV wird Beschäftigten im Dreischichtbetrieb die regelmäßige Arbeitszeit, die durch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause entfällt, bezahlt. Die Tarifnorm bezweckt, dass den Beschäftigten im Dreischichtbetrieb durch die Schichtgestaltung kein finanzieller Nachteil entstehen darf und sie stets die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit vergütet erhalten (Rn. 18).2. Regelmäßige Arbeitszeit entfällt iSd. § 5 Nr. 5.5.7 GMTV nicht allein dadurch, dass sie durch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause unterbrochen wird und sich dadurch die bloße Anwesenheitszeit des Arbeitnehmers im Betrieb verlängert (Rn. 17).
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