LAG Hamburg - Beschluss vom 21.11.2024
3 TaBV 1/24
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 1/23

Form und Frist des Wahlanfechtungsantrags des Arbeitgebers gegen die für ein Liefergebiet durchgeführte Betriebsratswahl

LAG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 3 TaBV 1/24

DRsp Nr. 2025/472

Form und Frist des Wahlanfechtungsantrags des Arbeitgebers gegen die für ein Liefergebiet durchgeführte Betriebsratswahl

1. Bei der Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 BetrVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, innerhalb derer, vergleichbar mit § 4 KSchG, die jeweilige "Gegenseite" auf die offene Rechtslage hingewiesen werden soll. Es soll kurzfristig Klarheit darüber herbeigeführt werden, ob die Wahl angegriffen wird. Diese Funktion ist auch dann erfüllt, wenn Klarheit über die Frage, ob der Antrag wirksam gestellt wurde, erst später geschaffen wird. 2. Ein zur Anfechtungeiner Betriebsratswahl berechtigender Fehler liegt vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde. Betriebsratsfähige Organisationseinheiten liegen danach nur dann vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe i.S.v. § 1 BetrVG, um selbständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten i.S.v. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG handelt. 3. Fehlt ein eigener Leitungsapparat, der für die Organisationseinheit die maßgeblichen mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen einheitlich trifft, kann die besagte Organisationseinheit nur Teil eines Betriebs, nicht aber selbst Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 BetrVG sein.