ArbG Stuttgart, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 3150/13
Fortgeltung eines nachwirkenden Tarifvertrages zur Personalvertretung des fliegenden Personals bei Betriebsübergangunwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Piloten bei unwirksamer Massenentlassungsanzeige aufgrund fehlender Unterrichtung der Personalvertretung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 12/14
DRsp Nr. 2014/14778
Fortgeltung eines nachwirkenden Tarifvertrages zur Personalvertretung des fliegenden Personals bei Betriebsübergangunwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Piloten bei unwirksamer Massenentlassungsanzeige aufgrund fehlender Unterrichtung der Personalvertretung
1. Die gesetzliche Anordnung der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5TVG betrifft alle Rechtsnormen und damit neben solchen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen auch solche über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen und über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien.2. Eine Rechtfertigung dafür, ohne Ablösung durch einen neuen Tarifvertrag eine bestehende tarifvertragliche Betriebsverfassung für das fliegende Personal (§ 117 Abs. 2BetrVG) zur Auflösung zu bringen, ist nicht ersichtlich; die Herausnahme des fliegenden Personals aus der gesetzlichen Betriebsverfassung (§ 117 Abs. 1BetrVG) mit der Möglichkeit, durch Tarifvertrag eine Vertretung zu errichten (§ 117 Abs. 2BetrVG), hat seinen Grund und seine (auch verfassungsrechtliche) Rechtfertigung allein in den Besonderheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Flugbetriebs, dem es typischerweise an der Ortsgebundenheit fehlt.
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