1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.08.2022 -
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 24.07.2021 bis 31.08.2021.
Die am 1963 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1983 als Lehrerin im Schuldienst beschäftigt und an der ... Grundschule in ... als Stammschule eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der
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