LAG Chemnitz - Urteil vom 19.09.2024
4 Sa 265/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2032/21

Fortzahlung der vereinbarten Vergütung durch den Arbeitgeber bei Verzug mit der Annahme der Dienste eines Lehrers

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 265/22

DRsp Nr. 2025/1880

Fortzahlung der vereinbarten Vergütung durch den Arbeitgeber bei Verzug mit der Annahme der Dienste eines Lehrers

1. Der Arbeitgeber einer an einer staatlichen Schule unterichtenden Lehrkraft gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn diese anbietet, ihre Arbeitsleistung als Lehrerin während der Sommerferien zu erbringen. 2. Im Falle einer vorherigen langandauernden Arbeitsunfähigkeit der Lehrkraft, muss der Arbeitgeber ausreichenden Indizien vorgetragen, die - zum Ausschluss des Annahmeverzuges - auf die Leistungsunfähigkeit iSd. § 297 BGB schließen lassen.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.08.2022 -13 Ca 2032/21- wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 24.07.2021 bis 31.08.2021.

Die am 1963 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1983 als Lehrerin im Schuldienst beschäftigt und an der ... Grundschule in ... als Stammschule eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV-L (Lehrer) Anwendung. Eingruppiert ist die Klägerin in Entgeltgruppe 13 Stufe 5 mit einer monatlichen Bruttovergütung i.H.v. zuletzt 5.237,43 €.