LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.01.2024 5 TaBV 16/23
Normen:
BetrVG § 20 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 19/22
Freistellung des Wahlvorstands des Betriebsrates von vorgerichtlichen und gerichtlichen Anwaltskosten
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen 5 TaBV 16/23
DRsp Nr. 2024/7193
Freistellung des Wahlvorstands des Betriebsrates von vorgerichtlichen und gerichtlichen Anwaltskosten
1. Zwar gehören zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1BetrVG oder § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat oder Wahlvorstand zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Rechts für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat oder Wahlvorstand jedoch nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er hat vielmehr wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen. Das gilt schon hinsichtlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts.2. Bei der Frage, welche Kosten der Betriebsrat oder Wahlvorstand für angemessen bzw. erforderlich halten darf, ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats oder Wahlvorstands abzustellen.
Tenor
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