LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.12.2024
3 SLa 87/24
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 373/23

Freistellung eines Arbeitnehmers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 87/24

DRsp Nr. 2025/1111

Freistellung eines Arbeitnehmers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

1. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG will erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren verbilligen und das Kostenrisiko überschaubar halten. 2. Eine Verletzung der Pflichten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis unterhalb der Ebene einer vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. unterhalb der Ebene einer unerlaubten Handlung vermag eine teleologische Reduktion des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.03.2024 - 2 Ca 373/23 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Erzieherin in einer Kindertageseinrichtung beschäftigt. Am 16.12.2022 kam es im Rahmen der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Klägerin zu einer Verletzung eines Kindes. Wegen dieses Vorfalls wurde die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 21.12.2022 abgemahnt.