Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 01.08.2013,
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz von Mitarbeitern, die bei einer Drittfirma beschäftigt sind, in der Pforte des von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhauses eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG darstellt und ob dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
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