LAG Hamburg - Urteil vom 20.12.2023
3 Sa 37/23
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 192/22

Fristlose Kündigung wegen des Sichverschaffens von Informationen und personenbezogenen Daten Dritter aus Informationsquellen

LAG Hamburg, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 37/23

DRsp Nr. 2025/12197

Fristlose Kündigung wegen des Sichverschaffens von Informationen und personenbezogenen Daten Dritter aus Informationsquellen

1. In dem widerrechtlichen sich Verschaffen von Informationen und personenbezogenen Daten Dritter aus Informationsquellen, die dem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zugänglich und vor Zugriff geschützt sind, liegt ein an sich zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund. Gleiches gilt für die zweckwidrige Offenbarung von zulässig erlangtem Wissen durch den Arbeitnehmer, also die Verwendung von personenbezogenen Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben oder bekannt wurden. 2. Bei der anzustellenden Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, welche konkreten Daten wem gegenüber aus welchem Grund offenbart wurden. 3. Der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch ist gerichtet auf eine vertragsgemäße Beschäftigung, die Zuweisung einer vertragsfremden Tätigkeit kann nur in Ausnahmefällen verlangt werden. Aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX kann sich ein Anspruch auf vertragsfremde Beschäftigung ergeben, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. November 2022, Az. 9 Ca 192/22, wird zurückgewiesen.