LAG München - Beschluss vom 01.10.2024
3 Ta 168/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 175/24

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats

LAG München, Beschluss vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 168/24

DRsp Nr. 2024/14618

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21.08.2024 - 12 BV 175/24 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf 9.375,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.

Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig (§ 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3 RVG) und begründet. Der Gegenstandswert der Zustimmungsersetzungsanträge zu 1., 3., 5., 7., 9., 11., 13., 15., 17., 19., 21. und 23. betreffend die Einstellung von Leiharbeitnehmern für eine Dauer von weniger als drei Monate nach § 99 Abs. 4 BetrVG war mit insgesamt 6.250,04 € festzusetzen. Die Anträge zu 2., 4., 6., 8., 10., 12., 14., 16., 18., 20., 22. und 24. nach § 100 BetrVG sind mit dem 1/2 Wert der Verfahrensanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG, d.h. mit 3.125,02 € zu bewerten. Hieraus ergibt sich der vorstehend festgesetzte Gesamtwert.