Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21.08.2024 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf 9.375,00 € festgesetzt.
I.
Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig (§ 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3 RVG) und begründet. Der Gegenstandswert der Zustimmungsersetzungsanträge zu 1., 3., 5., 7., 9., 11., 13., 15., 17., 19., 21. und 23. betreffend die Einstellung von Leiharbeitnehmern für eine Dauer von weniger als drei Monate nach § 99 Abs. 4 BetrVG war mit insgesamt 6.250,04 € festzusetzen. Die Anträge zu 2., 4., 6., 8., 10., 12., 14., 16., 18., 20., 22. und 24. nach § 100 BetrVG sind mit dem 1/2 Wert der Verfahrensanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG, d.h. mit 3.125,02 € zu bewerten. Hieraus ergibt sich der vorstehend festgesetzte Gesamtwert.
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