Die Beschwerde der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 02.07.2014 -
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß §
Im Ausgangsverfahren wandte sich der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gegen die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 25.03.2013 zum 30.06.2013 und begehrte den darüber hinausgehenden Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, bevor er - nach Aufklärung über die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes aufgrund zu geringer Betriebsgröße - die Klage unter Rücknahme des Bestandsschutzantrags änderte und fortan restliche Vergütung für die Monate April bis Juni 2013 in Höhe von 17.254,06 € begehrte. Der Rechtsstreit endete durch klagstattgebendes Urteil.
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