Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1./Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers u. Bet. zu 1. in erster Instanz wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 02.07.2013 -
a b g e ä n d e r t :
1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers u. Bet. zu 1. des Ausgangsverfahrens wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.288,18 € festgesetzt.
4. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts.
Der Antragsteller - der Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) - hat das vorliegende Beschlussverfahren mit den Anträgen:
1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Kosten der Teilnahme der Betriebsratsmitglieder ...
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