Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.02.2014 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 01.04.2014 -
Der Vergleichsmehrwert wird insgesamt auf 15.463,50 € festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für die im Vergleich vom 03.02.2014 unter Ziff. 4 geregelte Freistellung.
Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit 01.07.2005 bei der Beklagten zunächst als Vertriebsleiterin ..., nunmehr als ... zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe 4.137,75 € beschäftigte Klägerin gegen eine Änderungskündigung der Beklagten vom 26.11.2013.
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