ArbG Leipzig, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 65/13
Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers
LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 168/14
DRsp Nr. 2015/10260
Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers
Der Wert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 IV BetrVG, in dem es um die Eingruppierung eines Arbeitnehmers geht, bestimmt sich nicht nach der für ein Vierteljahr geschuldeten Entgeltdifferenz (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 18.06.14 - 17 Ta (Kost) 6050/14 - zitiert in juris -), Ablehnung der Regelung im Streitwertkatalog.
Leitsätze der Redaktion:1. Ein Antrag auf Zustimmungsersetzung gemäß § 99 Abs. 4BetrVG beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet; der Gegenstandswert ist vielmehr nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 5.000 Euro und nach Lage des Falles niedriger oder höher zu bewerten.2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen soll gewährleisten, dass der betroffene Arbeitnehmer der zutreffenden Vergütungsgruppe zugeordnet wird, und dient damit vor allem der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis; dass der Arbeitnehmer seine individuellen Vergütungsansprüche auch auf den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens stützen kann, ist nicht Gegenstand sondern Folge des Zustimmungsersetzungsverfahrens.
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