LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2024
3 GLa 1/24
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 9
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 11/23

Geltendmachung eines Anpruchs im Wege der einstweiligen Verfügung auf einstweilige Untersagung einer Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen 3 GLa 1/24

DRsp Nr. 2024/9559

Geltendmachung eines Anpruchs im Wege der einstweiligen Verfügung auf einstweilige Untersagung einer Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten

Können zwei Bewerber, ein Berufsanfänger und ein selbständige Bewerber, keine aussagekräftigen Leistungseinschätzungen vorlegen, darf die Auswahlentscheidung ausnahmsweise nicht anhand dienstlicher Beurteilungen und vergleichbarer Leistungseinschätzungen zum Beispiel in qualifizierten Arbeitszeugnissen erfolgen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 29. November 2023 - 3 Ga 11/23 - abgeändert und der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die "für das Referat IT-Betreuung, IT-Betrieb der IT-Abteilung bei der Zollverwaltung Entgeltgruppe E 10 TVöD Besoldungsgruppe A 9g - A 11 BBesG" mit dem Referenzcode P 2130-2441-23 ausgeschriebene Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängigen Verfahrens 3 Ca 159/24 mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber als dem Verfügungskläger zu besetzen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

III. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand