OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 5723/86
Geltendmachung eines durch den Konkursverwalter verursachten Gemeinschaftsschadens; Anspruch gegen den Konkursverwalter auf Ersatz nicht bezahlter, nicht festgestellter Vorrechtsforderungen; Ausschluß von Bereicherungsansprüchen
BGH, Urteil vom 05.10.1989 - Aktenzeichen IX ZR 233/87
DRsp Nr. 1992/1683
Geltendmachung eines durch den Konkursverwalter verursachten Gemeinschaftsschadens; Anspruch gegen den Konkursverwalter auf Ersatz nicht bezahlter, nicht festgestellter Vorrechtsforderungen; Ausschluß von Bereicherungsansprüchen
»a) Verursacht der Konkursverwalter einen Gemeinschaftsschaden, so können dadurch mittelbar geschädigte Masse- oder Konkursgläubiger den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens nicht aus eigenem Recht geltend machen. Dazu ist nur ein neubestellter Konkursverwalter befugt.b) Der Konkursverwalter, der unter Verstoß gegen § 170KO nicht festgestellte Vorrechtsforderungen bezahlt hat, hat den gesamten Betrag der Zahlungen zur Konkursmasse zu ersetzen.c) Der Ausschluß von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung in § 6 Abs. 5 S. 1 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren gilt nur für die Rückforderung von Leistungen, die nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes ungerechtfertigt wären, nicht aber für aus anderen Gründen gegebene Bereicherungsansprüche.«
Normenkette:
BGB § 249 S.1; Ges. über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren (v. 20.2.1985 - BGBl I 369) § 6 Abs. 5; KO § 82, § 170 ;
Tatbestand:
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