1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 05.02.2014 -
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 05.02.2014 -
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit Differenzvergütungsforderungen des Klägers für die Zeit von September 2012 bis September 2013 sowie den Forderungen des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung und einer tariflichen Einmalzahlung für das Jahr 2012 über die Frage, ob die Beklagte seit dem 01.05.2002 noch an die jeweils geltenden Tarifverträge des Streitverkündeten gebunden ist.
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