LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.07.2024
3 TaBV 2/24
Normen:
BetrVG § 17 Abs. 4; GG Art. 12;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 653
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 40 e/23

Gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen, nicht dem vereinfachten Wahlverfahren unterliegenden Betrieb

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2024 - Aktenzeichen 3 TaBV 2/24

DRsp Nr. 2024/14378

Gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen, nicht dem vereinfachten Wahlverfahren unterliegenden Betrieb

1. Eine ordnungsgemäße Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ist Voraussetzung für eine gerichtliche Bestellung nach dem § 17 Abs. 4 BetrVG. 2. Die Anforderungen an die Qualität der Einladung zur Betriebsversammlung für die Vorbereitung der Betriebsratswahl dürfen nicht unangemessen erschwert werden.

Tenor

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10. Januar 2024 - 3 BV 40 e/23 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Normenkette:

BetrVG § 17 Abs. 4; GG Art. 12;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen, nicht dem vereinfachten Wahlverfahren unterliegenden Betrieb.

Die Antragsteller zu 1. bis 4. sind bei der Beteiligten zu 5. (im Folgenden: "Arbeitgeberin") beschäftigte Arbeitnehmer.

Die Arbeitgeberin unterhält in E. einen Betrieb, in dem insbesondere im Sportbereich zum Einsatz kommende Nahrungsergänzungsmittel entwickelt und auch herstellt werden. Ein Betriebsrat besteht dort nicht.

1. 2.