I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10. Januar 2024 - 3 BV 40 e/23 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
I.
Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen, nicht dem vereinfachten Wahlverfahren unterliegenden Betrieb.
Die Antragsteller zu 1. bis 4. sind bei der Beteiligten zu 5. (im Folgenden: "Arbeitgeberin") beschäftigte Arbeitnehmer.
Die Arbeitgeberin unterhält in E. einen Betrieb, in dem insbesondere im Sportbereich zum Einsatz kommende Nahrungsergänzungsmittel entwickelt und auch herstellt werden. Ein Betriebsrat besteht dort nicht.
1. 2.
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