LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2024
5 Sa 240/23
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S, 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 69/22

Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Schmerzensgeldansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Vorgesetzten wegen Arbeitsüberlastung)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 240/23

DRsp Nr. 2025/1401

Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Schmerzensgeldansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Vorgesetzten wegen Arbeitsüberlastung)

1. Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung lediglich den bisherigen Vortrag wiederholt, ohne sich hinreichend mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen. 2. Formelhafte Wendungen und pauschale Behauptungen genügen nicht, um die Anforderungen an eine zulässige Berufung zu erfüllen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2023, Az. 9 Ca 69/22, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 S, 1;

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber seinem ehemaligen Vorgesetzten im Wesentlichen Schmerzensgeldansprüche geltend.

Der 1976 geborene Kläger war bei der L. Deutschland GmbH (im Folgenden L.) in Z. als Projektleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag, den der anwaltlich vertretene Kläger im Januar 2019 mit der L. schloss, zum 30. Juni 2019. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat im Verfahren 6 Sa 859/20 - rechtskräftig - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag sein Ende gefunden hat.

1. 2. 3. 1. 2. 3.