1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2023, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht gegenüber seinem ehemaligen Vorgesetzten im Wesentlichen Schmerzensgeldansprüche geltend.
Der 1976 geborene Kläger war bei der L. Deutschland GmbH (im Folgenden L.) in Z. als Projektleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag, den der anwaltlich vertretene Kläger im Januar 2019 mit der L. schloss, zum 30. Juni 2019. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat im Verfahren
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