Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
In der Dienststelle des Beteiligten werden Nachwuchskräfte im mittleren Dienst nur auf Stellen eingesetzt, die nach Entgeltgruppe 8 TVöD bewertet sind, nicht auf solchen mit Aufgaben nach Entgeltgruppe 9a TVöD. Dementsprechend gab es in der Vergangenheit in der Abteilung 32/4 (Ausländer- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten) mit den dortigen E9a-wertigen Stellen keine Auszubildenden im mittleren Dienst, sondern wurden Nachwuchskräfte dort nach ihrer Ausbildung zugewiesen.
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