LAG Bremen - Beschluss vom 09.04.2025
1 Ta 1/25
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 15

Gestattung von Ratenzahlungen auf Rechtsanwaltskosten aus Straf- oder Bußgeldverfahren

LAG Bremen, Beschluss vom 09.04.2025 - Aktenzeichen 1 Ta 1/25

DRsp Nr. 2025/4477

Gestattung von Ratenzahlungen auf Rechtsanwaltskosten aus Straf- oder Bußgeldverfahren

Angemessene Ratenzahlungen auf Rechtsanwaltskosten aus Straf- oder Bußgeldverfahren sind als besondere Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO anzuerkennen, wenn sie eingegangen wurden bevor das aktuelle Verfahren absehbar war und der Höhe nach angemessen sind (a.A. LAG Köln, Beschluss vom 14.07.2010 - 1 Ta 161/10 -).

Tenor

Der sofortigen Beschwerde vom 18. Oktober 2024 wird, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, teilweise abgeholfen, der Beschluss vom 02. Oktober 2024 - 10 Ca 10130/24 -, in Form der Abhilfeentscheidung vom 30.12.2024, wird wie folgt abgeändert:

Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 293,00 festgesetzt.

Für den Zeitraum ab September 2025 werden gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 337,00 festgesetzt.

Die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (Kläger) begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die Reduzierung der mit der Prozesskostenhilfebewilligung festgesetzten monatlichen Raten.