Der sofortigen Beschwerde vom 18. Oktober 2024 wird, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, teilweise abgeholfen, der Beschluss vom 02. Oktober 2024 -
Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 293,00 festgesetzt.
Für den Zeitraum ab September 2025 werden gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 337,00 festgesetzt.
Die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum
I.
Der Beschwerdeführer (Kläger) begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die Reduzierung der mit der Prozesskostenhilfebewilligung festgesetzten monatlichen Raten.
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