Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beschwerde der volljährigen Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Die 2002 geborene Antragstellerin ist schwerbehindert und lebt seit sie wenige Lebensmonate alt ist, in der Pflegefamilie S1. Sie benötigt eine 24 h-Betreuung/Pflege. Die Pflegeltern sind seit der Volljährigkeit der Antragstellerin zu deren gesetzlichen Betreuern bestellt (vgl. Betreuerausweise, Bl. 29, 30
Der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin mit Bescheid vom 09.01.2023 (Bl. 16
1. Leistungen des Beauftragten und zwar Eingliederungshilfe nach §§
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