LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.07.2024
L 2 SO 1490/24 ER-B
Normen:
SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 05.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 4085/23 ER

Gewährung der Kosten für die Betreuung und Pflege eines schwerbehinderten Volljährigen im Umfang von 130 Betreuungsstunden und Pflegestunden i.R.d. sog. Persönlichen Budgets (PB)

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 1490/24 ER-B

DRsp Nr. 2024/12973

Gewährung der Kosten für die Betreuung und Pflege eines schwerbehinderten Volljährigen im Umfang von 130 Betreuungsstunden und Pflegestunden i.R.d. sog. Persönlichen Budgets (PB)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beschwerde der volljährigen Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 05.03.2024 hat keinen Erfolg.

Die 2002 geborene Antragstellerin ist schwerbehindert und lebt seit sie wenige Lebensmonate alt ist, in der Pflegefamilie S1. Sie benötigt eine 24 h-Betreuung/Pflege. Die Pflegeltern sind seit der Volljährigkeit der Antragstellerin zu deren gesetzlichen Betreuern bestellt (vgl. Betreuerausweise, Bl. 29, 30 SG-Akte).

Der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin mit Bescheid vom 09.01.2023 (Bl. 16 SG-Akte) für die Zeit bis zum 30.11.2023 ein Persönliches Budget (PB) in Höhe von 7.095,40 Euro pro Monat. Das Gesamtbudget umfasste als Teilbudgets:

1. Leistungen des Beauftragten und zwar Eingliederungshilfe nach §§ 99, 113 i.V.m. § 29 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Leistungen zur Sozialen Teilhabe - für die häusliche Betreuung im Umfang von 1/3 des Gesamtbudgets