LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.10.2024
L 2 SO 2240/23
Normen:
SGB IX § 29 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 675/22

Gewährung eines höheren Persönlichen Budgets durch Gewährung eines höheren Stundenlohns für die Assistenzkräfte eines Leistungsberechtigten

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 2240/23

DRsp Nr. 2025/1684

Gewährung eines höheren Persönlichen Budgets durch Gewährung eines höheren Stundenlohns für die Assistenzkräfte eines Leistungsberechtigten

Die Angemessenheit der Lohnkosten im Rahmen des Persönlichen Budgets bezieht sich sowohl auf den Leistungsumfang als auch die Höhe der Vergütung. Sie orientiert sich an der ortsüblichen Entlohnung im Verhältnis zum zeitlichen Umfang ihrer Pflegetätigkeit. Für die Frage der Ortsüblichkeit der im Persönlichen Budget zugrunde gelegten Stundensätze können die Regelungen des TVöD -P in der jeweils geltenden Fassung herangezogen und die Assistenzkräfte entsprechend P-Tabelle Gruppe P 6 Stufe 2 einstufen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Normenkette:

SGB IX § 29 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten im Streit steht die Gewährung eines höheren Persönlichen Budgets durch Gewährung eines höheren Stundenlohns für die Assistenzkräfte der Klägerin.

Die 2010 geborene Klägerin leidet an einer spastischen Zerebralparese und einer Leukomalazie mit globaler Entwicklungsverzögerung. Es besteht der Pflegegrad 5.