Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
I.
Zwischen den Beteiligten im Streit steht die Gewährung eines höheren Persönlichen Budgets durch Gewährung eines höheren Stundenlohns für die Assistenzkräfte der Klägerin.
Die 2010 geborene Klägerin leidet an einer spastischen Zerebralparese und einer Leukomalazie mit globaler Entwicklungsverzögerung. Es besteht der Pflegegrad 5.
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