LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.01.2024
L 2 SO 3402/23 ER-B
Normen:
SGB IX § 104 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 1473/23 ER

Gewährung eines Persönlichen Budgets für 24-Stunden-Assistenz im häuslichen Umfeld eines Leistungsberechtigten im Bereich der Teilhabe und Pflege aus einer Hand

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 3402/23 ER-B

DRsp Nr. 2025/1559

Gewährung eines Persönlichen Budgets für 24-Stunden-Assistenz im häuslichen Umfeld eines Leistungsberechtigten im Bereich der Teilhabe und Pflege aus einer Hand

Zum Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten bei einem beabsichtigten Wechsel vom Wohnen in einer vollstationären Einrichtung zum Wohnen in einer eigenen Wohnung. Bei einem Vergleich der Kosten für eine besondere Wohnform (hier: in einer vollstationären Einrichtung) mit den Kosten außerhalb einer besonderen Wohnform (hier: in eines selbst bewohnten Wohnung) handelt es sich nicht um eine "vergleichbare Leistung" im Sinne des § 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Vielmehr darf sich der Kostenvergleich, soweit das Wohnen in einer besonderen Wohnform für den Betroffenen gleichwertig (insbesondere gleich geeignet) zum Wohnen außerhalb einer besonderen Wohnform ist, nur darauf beziehen, welche Kosten für die Gewährung eines Persönlichen Budgets in der eigenen Wohnung anfielen (bei der sich der Betroffene oder ggf. der beauftragte Dienstleister selbst um die ambulante Teilhabe- und Pflegebedarfsdeckung kümmern) und welche Kosten in der eigenen Wohnung voraussichtlich anfallen bei einer Deckung des Teilhabe- und Pflegebedarfs durch die Inanspruchnahme von Sachleistungen (u.a. Pflegedienst).

Tenor