LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.04.2025
5 SLa 112/24
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 202
EzA-SD 2025, 14
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 24.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 789/23

Gewährung von weiteren Gehaltserhöhungen entsprechend Tarifentwicklung, insbesondere aufgrund betrieblicher Übung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 5 SLa 112/24

DRsp Nr. 2025/8865

Gewährung von weiteren Gehaltserhöhungen entsprechend Tarifentwicklung, insbesondere aufgrund betrieblicher Übung

Einer vor dem 01.01.2022 arbeitsvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Dynamik nur so weit reicht, wie es bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer der Fall wäre. Die Dynamik endet, soweit der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Diese Auslegungsregel gelangt jedoch dann nicht mehr zur Anwendung, wenn die Tarifverträge nach dem 31.12. 2001 geändert worden sind.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 24.06.2024 - 5 Ca 789/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von weiteren Gehaltserhöhungen entsprechend Tarifentwicklung, insbesondere aufgrund betrieblicher Übung.

Die im Oktober 1969 geborene Klägerin nahm am 01.11.1999 bei der Universitätsbuchhandlung P. GmbH eine Beschäftigung als Verkäuferin/Buchhändlerin auf. In dem Arbeitsvertrag vom 06.10.1999 heißt es unter anderem:

"...

1. 2. 1. 2.