LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.07.2024
L 2 SO 734/24 ER-B
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 05.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 3140/23 ER

Glaubhaftmachen eines Anspruchs auf Übernahme der geltend gemachten Eingliederungsleistungen (hier: Maßnahmen der sozialen Teilhabe in Bezug auf Schulpflicht, Mobilität, Assistenz und Therapie)

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 734/24 ER-B

DRsp Nr. 2024/12974

Glaubhaftmachen eines Anspruchs auf Übernahme der geltend gemachten Eingliederungsleistungen (hier: Maßnahmen der sozialen Teilhabe in Bezug auf Schulpflicht, Mobilität, Assistenz und Therapie)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung eines Vorschusses zur (selbständigen) Beschaffung bzw. die Kostenübernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe (Maßnahmen der sozialen Teilhabe in Bezug auf Schulpflicht, Mobilität, Assistenz und Therapie) für die Antragstellerin.