Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Gewährung eines Vorschusses zur (selbständigen) Beschaffung bzw. die Kostenübernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe (Maßnahmen der sozialen Teilhabe in Bezug auf Schulpflicht, Mobilität, Assistenz und Therapie) für die Antragstellerin.
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