BAG - Urteil vom 20.08.2024
9 AZR 226/23
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; MuSchG § 24 S. 1 und 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2867
NZA 2024, 1636
EzA-SD 2024, 7
ArbRB 2024, 359
NJW 2025, 182
DB 2025, 268
MDR 2025, 178
AP 2025
BB 2025, 438
AuR 2025, 123
NZA-RR 2025, 169
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1674/20
LAG Chemnitz, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 157/21

Gleichstellung von Ausfallzeiten wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bei der Urlaubsrechnung den Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung; Bezug der Regelung in § 24 Satz 1 MuSchG bezieht sich auf sämtliche der in § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG genannten Beschäftigungsverbote

BAG, Urteil vom 20.08.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 226/23

DRsp Nr. 2024/14525

Gleichstellung von Ausfallzeiten wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bei der Urlaubsrechnung den Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung; Bezug der Regelung in § 24 Satz 1 MuSchG bezieht sich auf sämtliche der in § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG genannten Beschäftigungsverbote

§ 24 Satz 2 MuSchG, dem zufolge eine Frau den vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen kann, steht auch einem Verfall solcher Urlaubsansprüche entgegen, die während mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstanden sind. Orientierungssätze: 1. § 24 Satz 1 MuSchG stellt - abweichend von § 3 Abs. 1 BUrlG - Ausfallzeiten wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bei der Urlaubsrechnung Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung gleich (Rn. 13). 2. Die Regelung in § 24 Satz 1 MuSchG bezieht sich auf sämtliche der in § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG genannten Beschäftigungsverbote und erfasst neben dem gesetzlichen Mindesturlaub auch einen diesen übersteigenden Mehrurlaub (Rn. 13 f.).