ArbG Leipzig, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1674/20
LAG Chemnitz, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 157/21
Gleichstellung von Ausfallzeiten wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bei der Urlaubsrechnung den Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung; Bezug der Regelung in § 24 Satz 1 MuSchG bezieht sich auf sämtliche der in § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG genannten Beschäftigungsverbote
BAG, Urteil vom 20.08.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 226/23
DRsp Nr. 2024/14525
Gleichstellung von Ausfallzeiten wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bei der Urlaubsrechnung den Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung; Bezug der Regelung in § 24 Satz 1 MuSchG bezieht sich auf sämtliche der in § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG genannten Beschäftigungsverbote
§ 24 Satz 2 MuSchG, dem zufolge eine Frau den vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen kann, steht auch einem Verfall solcher Urlaubsansprüche entgegen, die während mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstanden sind.Orientierungssätze:1. § 24 Satz 1 MuSchG stellt - abweichend von § 3 Abs. 1BUrlG - Ausfallzeiten wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bei der Urlaubsrechnung Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung gleich (Rn. 13).2. Die Regelung in § 24 Satz 1 MuSchG bezieht sich auf sämtliche der in § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG genannten Beschäftigungsverbote und erfasst neben dem gesetzlichen Mindesturlaub auch einen diesen übersteigenden Mehrurlaub (Rn. 13 f.).
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