LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.11.2024
15 SLa 500/24 E
Normen:
TVöD/VKA § 12;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 216
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 03.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 54/24

Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ersten oder Zweiten Angestelltenprüfung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2024 - Aktenzeichen 15 SLa 500/24 E

DRsp Nr. 2025/773

Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ersten oder Zweiten Angestelltenprüfung

1. Die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ersten oder Zweiten Angestelltenprüfung nach der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 6 zur Anlage EntgeltO VKA hängt davon ab, ob eine in wesentlichen Grundzügen übereinstimmende theoretische Ausbildung stattgefunden hat. 2. Die Gleichwertigkeit richtet sich nicht nur nach der Qualität der Ausbildung, sondern insbesondere nach dem Inhalt dieser Ausbildung, wobei es darauf ankommt, in welchem Umfang dem Beschäftigten in seiner Ausbildung Kenntnisse vermittelt worden sind, die auch in den Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Erste bzw. Zweite Prüfung vermittelt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 03.06.2024 - 4 Ca 54/24 Ö - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD/VKA § 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 14.09.2015 als Sachbearbeiter im Kommunalen Ordnungsdienst des Fachdienstes 14 "Veterinär- und Ordnungswesen" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der ( -VKA) und die ihn ergänzenden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

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