LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.07.2024
4 Sa 531/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 592
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 14/23

Grob fahrlässiger Verstoß eines Arbeitnehmers gegen Sicherheitsanweisungen als wichtiger Grund einer Kündigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.07.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 531/23

DRsp Nr. 2024/11954

Grob fahrlässiger Verstoß eines Arbeitnehmers gegen Sicherheitsanweisungen als wichtiger Grund einer Kündigung

1. Ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen ist an sich als wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. 2. Eine an sich mögliche Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Grund, der einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Inhalt entgegensteht, es nicht zugleich ausschließt, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz oder zu anderen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die anderweitige Beschäftigung muss dem Arbeitgeber nicht nur möglich, sondern auch zumutbar sein. Hierbei ist in der Regel darauf abzustellen, ob ein Kündigungsgrund arbeitsplatzbezogen ist. Bei verhaltensbedingten Gründen, die arbeitsplatzunabhängig sind, ist eine Versetzung regelmäßig kein geeignetes Mittel im Verhältnis zur Kündigung.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11.07.2023 - - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.