LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.07.2024
16 Sa 290/23
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVN Berlin § 10 Abs. 7; TV-N Berlin § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 8141/22

Grundlagen der Umrechnung einer tariflichen Weihnachtszuwendung in eine Zeitgutschrift auf das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers; Hinreichende Bestimmtheit der Klageschrift

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.07.2024 - Aktenzeichen 16 Sa 290/23

DRsp Nr. 2024/14132

Grundlagen der Umrechnung einer tariflichen Weihnachtszuwendung in eine Zeitgutschrift auf das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers; Hinreichende Bestimmtheit der Klageschrift

Bei dem Stundenentgelt im Sinne des § 17 Abs. 2 TV-N Berlin handelt es sich nicht um das Stundenentgelt nach Anlage 3, sondern um das aus der individuellen Vergütung für November zu ermittelnde Stundenentgelt.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2023 - 42 Ca 8141/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVN Berlin § 10 Abs. 7; TV-N Berlin § 17 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Grundlagen der Umrechnung einer tariflichen Weihnachtszuwendung in eine Zeitgutschrift auf das Arbeitszeitkonto des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 4. September 2017 als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erbringt im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe Fahrdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr.

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