Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in unbeglaubigter Form vorliegende Niederschrift der Zustimmungserklärung des Prozeßgegners in die Einlegung der Sprungrevision dem sich aus § 161 Abs. 1 SGG ergebenden Formerfordernis genügt.
I.
Die Beschwerdeführerin hat gegen ein sozialgerichtliches Urteil Sprungrevision beim Bundessozialgericht mit einem dort am 5. Februar 1992 eingegangenen Schriftsatz unter Vorlage einer unbeglaubigten Fotokopie der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts eingelegt, welche die Einwilligungserklärung der Beklagten des Ausgangsverfahrens enthielt. Die Revisionsfrist lief am 12. Februar 1992 ab. Die Gerichtsakte des Sozialgerichts ging beim Bundessozialgericht am 18. Februar 1992 ein.
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