LAG Hamm - Urteil vom 18.04.2024
18 Sa 1057/23
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 2; ETV-A AG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 22.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 97/23

Gruppenstufenzuordnung eines Verbundzustellers im Entgelttarifvertrag; Unzulässige Regelung, dass eine Weiterbeschäftigung als Festangestellter nach zuvor 2 Befristungen als neues Arbeitsverhältnis anzusehen ist

LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 18 Sa 1057/23

DRsp Nr. 2024/12778

Gruppenstufenzuordnung eines Verbundzustellers im Entgelttarifvertrag; Unzulässige Regelung, dass eine Weiterbeschäftigung als Festangestellter nach zuvor 2 Befristungen als neues Arbeitsverhältnis anzusehen ist

Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 ETV-A AG in der Fassung gemäß Tarifvertrag Nr. 200 vom 22.03.2019, der zwischen der A AG und ver.di abgeschlossen wurde, verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Die Stichtagsregelung stellt eine mittelbare Benachteiligung der Arbeitnehmer dar, die vor dem Stichtag befristet beschäftigt waren und über den Stichtag hinaus weiterbeschäftigt werden, weil die Neubegründung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach dem Stichtag zu längeren Stufenlaufzeiten führt. Diese mittelbare Benachteiligung ist durch Sachgründe nicht gerechtfertigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 22.09.2023 - 2 Ca 97/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Ziffer 4 des Urteilstenors wird klarstellend wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich die Zuordnung des Klägers zu den Gruppenstufen der Entgeltgruppe nach § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-A AG in der Fassung gemäß Tarifvertrag Nr. 200 vom 22.03.2019, der zwischen der A AG und ver.di abgeschlossen wurde, richtet.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 2; ETV-A AG § 4 Abs. 1;