Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 22.09.2023 -
Ziffer 4 des Urteilstenors wird klarstellend wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich die Zuordnung des Klägers zu den Gruppenstufen der Entgeltgruppe nach § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-A AG in der Fassung gemäß Tarifvertrag Nr. 200 vom 22.03.2019, der zwischen der A AG und ver.di abgeschlossen wurde, richtet.
Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.
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