LAG Nürnberg - Urteil vom 16.08.2024
4 Sa 339/20
Normen:
MTV § 9 Abs. 4; MTV § 11 Abs. 2 UAbs. 1; MTV § 11 Abs. 2 UAbs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 2611
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3153/19

Gutschrift von Umkleidezeiten von 12 Minuten pro Schicht dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers im Fall von Abwesenheitszeiten Arbeitnehmers aufgrund von Urlaub und Krankheit; Verfall des Anspruchs infolge einer tarifvertraglichen Ausschlussklausel

LAG Nürnberg, Urteil vom 16.08.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 339/20

DRsp Nr. 2024/14153

Gutschrift von Umkleidezeiten von 12 Minuten pro Schicht dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers im Fall von Abwesenheitszeiten Arbeitnehmers aufgrund von Urlaub und Krankheit; Verfall des Anspruchs infolge einer tarifvertraglichen Ausschlussklausel

1. § 11 Abs. 2 des Manteltarifvertrags zwischen dem Bayerischen Roten Kreuz und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (MTV) ist dahingehend auszulegen, dass für die Bestimmung des Umfangs der auf einem Arbeitszeitkonto zu berücksichtigenden Arbeitszeit bei Urlaub und Krankheit die dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 1 MTV) ausweislich des Wortlauts der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 UAbs. 3 Satz 3 MTV auf Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 MTV maßgeblich ist. Dies unabhängig davon, ob nach Maßgabe von § 10 MTV die wöchentlich zu erbringende Arbeitszeit durch einen Dienstplan oder einen Rahmendienstplan verteilt wird. 2. Die "dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit" ist auch bei Abwesenheitszeiten wegen Urlaub und Krankheit maßgebend.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.08.2020 - 9 Ca 3153/19 - abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 10,4 Stunden auf dessen Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.