Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 5. September 2024 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen.
Die Kläger sind Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers der Beklagten zu 2.
Der Beklagte zu 1 ist der frühere Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 ist als A Teil einer Unternehmensgruppe (AG Arnsberg HRA XXXX),
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