LAG Hamm - Beschluss vom 30.10.2024
9 Ta 336/24
Normen:
SGB VII § 108;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 05.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 848-23

Haftung für den Tod eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls

LAG Hamm, Beschluss vom 30.10.2024 - Aktenzeichen 9 Ta 336/24

DRsp Nr. 2024/14251

Haftung für den Tod eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls

Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden und damit nicht von der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII - mit entsprechender Aussetzungsverpflichtung gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII - erfasst ist die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist. Denn dies ist für die Beurteilung des Versicherungsfalls irrelevant.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 5. September 2024 - 1 Ca 848/23 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 108;

Gründe

I. Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen.

Die Kläger sind Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers der Beklagten zu 2.

Der Beklagte zu 1 ist der frühere Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 ist als A Teil einer Unternehmensgruppe (AG Arnsberg HRA XXXX),