LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2024
8 Sa 361/22
Normen:
StGB § 266a; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 604/22

Haftung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zum Versorgungswerk für Architekten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 361/22

DRsp Nr. 2024/14603

Haftung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zum Versorgungswerk für Architekten

1. Im Rahmen des § 266a Abs. 3 StGB - der hinsichtlich abzuführender Teile des Arbeitsentgelts Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist - genügt bedingter Vorsatz, d. h. der Täter muss seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht bei Fälligkeit zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben.