ArbG Kaiserslautern, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 604/22
Haftung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zum Versorgungswerk für Architekten
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 361/22
DRsp Nr. 2024/14603
Haftung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zum Versorgungswerk für Architekten
1. Im Rahmen des § 266a Abs. 3StGB - der hinsichtlich abzuführender Teile des Arbeitsentgelts Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers im Sinne von § 823 Abs. 2BGB ist - genügt bedingter Vorsatz, d. h. der Täter muss seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht bei Fälligkeit zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben.
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