Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.04.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.03.2016 -
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt im Umfang des Beschlusses vom 18.03.2016 mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten leisten muss.
I. Unter dem 23.11.2015 hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit am 17.12.2015 eingegangenem Schriftsatz überreichte er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
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