1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.07.2023 wird zurückgewiesen.
2 Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung der Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Die 1966 geborene Klägerin stellte am 08.07.2014 einen Erst-Antrag auf Feststellung einer Behinderung bei dem Beklagten. Bei ihr bestand ein multifokales Mammakarzinom links der TM-Klassifikation pT2(m), pN0 (0/6), MO, G2 R0. Zur Behandlung erfolgte eine Mastektomie links (mit späterer operativer Rekonstruktion mittels Latissimus-dorsi-Plastik und Implantat) und eine endokrine Therapie mit Tamoxifen. Mit Feststellungsbescheid vom 31.07.2014 stellte der Beklagte einen GdB von 50, wirksam ab dem 08.07.2014, fest.
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