LAG Thüringen - Urteil vom 09.07.2025
4 Sa 117/24
Normen:
BGB § 273;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 9
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1026/22

Herausgabe eines Kettenbaggers und Radladers mit verschiedenen Anbauteilen i.R.e. Zurückbehaltungsrecht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Ansprüche

LAG Thüringen, Urteil vom 09.07.2025 - Aktenzeichen 4 Sa 117/24

DRsp Nr. 2025/9899

Herausgabe eines Kettenbaggers und Radladers mit verschiedenen Anbauteilen i.R.e. Zurückbehaltungsrecht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Ansprüche

Auf das dringliche Verhältnis sind die Regeln des Schuldrechts nur bedingt anwendbar. § 273 BGB kann nur ein Zurückbehaltungsrecht begründen, wenn der Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis herrührt. Bei der Vindikationslage muss man sich damit behelfen, die Konnexität über das der ursprünglichen Überlassung der Gegenstände zugrundeliegende Schuldverhältnis herzuleiten.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 22.2.2024 - 1 Ca 1026/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 273;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Herausgabe eines Kettenbaggers und eines Radladers mit verschiedenen Anbauteilen.

Die Klägerin war im Bereich der Schienenentsorgung tätig. Der Beklagte war Kommanditist der Klägerin. Mit Schreiben vom 31.08.2022 kündigte der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis zum 31.12.2023. Zugleich war er bei der Klägerin seit dem 01.06.2005 auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages als Betriebsleiter beschäftigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis.