Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger war seit dem 27. Juli 1994 bei der Beklagten als Elektromonteur/Helfer zu einem Stundenlohn von 14,00 DM beschäftigt. Ziff. II. 11. des Arbeitsvertrages vom 25. Juli 1994 hatte folgenden Wortlaut:
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